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   BVerwG, 04.12.1995 - 9 B 622.95   

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BVerwG, 04.12.1995 - 9 B 622.95 (https://dejure.org/1995,21418)
BVerwG, Entscheidung vom 04.12.1995 - 9 B 622.95 (https://dejure.org/1995,21418)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Dezember 1995 - 9 B 622.95 (https://dejure.org/1995,21418)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises bei fehlender Vermittlung der volksdeutschen Bekenntnislage des deutschen volkszugehörigen Vaters - Formale Zurechnung einer durch den prägenden volksdeutschen Elternteil entstandenen Bekenntnislage - Zurechnung nur ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.12.1986 - 9 C 6.86

    Deutsche Volkszugehörigkeit - Allgemeine Vertreibungsmaßnahmen - Ethnisch

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1995 - 9 B 622.95
    Im Hinblick hierauf meint die Beschwerde, das Berufungsgericht sei i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47) abgewichen.

    Nach der von der Beschwerde angeführten Entscheidung vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 - (a.a.O.), deren Inhalt durch das Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64) näher präzisiert worden ist, kann jedoch ein nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenes Kind (sog. Spätgeborener) aus einer volkstumsverschiedenen Ehe nur dann deutscher Volkszugehöriger sein, wenn ihm die bei dem Volksdeutschen Elternteil bestehende Bekenntnislage, nämlich das Bewußtsein, ausschließlich Angehöriger des deutschen Volks als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum zuzugehören, in der Weise vermittelt worden ist, daß es sich mit dem Volkstumsbewußtsein dieses Elternteils identifiziert und sich so dessen Bekenntnislage angeeignet hat.

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 51.89

    Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit von nach Beginn der

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1995 - 9 B 622.95
    Nach der von der Beschwerde angeführten Entscheidung vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 - (a.a.O.), deren Inhalt durch das Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64) näher präzisiert worden ist, kann jedoch ein nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenes Kind (sog. Spätgeborener) aus einer volkstumsverschiedenen Ehe nur dann deutscher Volkszugehöriger sein, wenn ihm die bei dem Volksdeutschen Elternteil bestehende Bekenntnislage, nämlich das Bewußtsein, ausschließlich Angehöriger des deutschen Volks als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum zuzugehören, in der Weise vermittelt worden ist, daß es sich mit dem Volkstumsbewußtsein dieses Elternteils identifiziert und sich so dessen Bekenntnislage angeeignet hat.
  • BVerwG, 20.02.1991 - 9 B 247.90

    Deutsche Volkszugehörigkeit - Beginn allgemeiner Vertreibungsmaßnahmen -

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1995 - 9 B 622.95
    Lediglich solchen Personen, die bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bereits geboren, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähig waren (bekenntnisunfähige Frühgeborene), wird eine in der Familie durch den sie prägenden Volksdeutschen Elternteil entstandene Bekenntnislage formal zugerechnet (vgl. z.B. Beschluß vom 20. Februar 1991 - BVerwG 9 B 247.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 65).
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